Lohnsteuerhilfeverein
Baden e.V.
Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein Baden e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Waghäusel und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer VR 332372.
Die Geschäftsleitung befindet sich in Waghäusel und damit im selben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne von § 21 BGB.

§ 3 – Mitglieder

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und die Informationen zur Mitgliedschaft bekannt zu geben und nach Beitritt auszuhändigen.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 3 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung mindestens ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt davon unberührt.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

2. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Vollmacht erstreckt sich auf alle möglichen Beschlussfassungen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung. Auf jedes anwesende Mitglied können bis zu 5 (fünf) Stimmen per Vollmacht übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied ist verpflichtet, die ihm erteilten Vollmachten zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.

3. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet.

4 . Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

1. Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft werden.

2. Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. März eines jeden Jahres fällig. Ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres nicht erfolgt, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug. Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.

3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zuzustimmen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, Mitgliedsbeitrag und einmalige Aufnahmegebühr in entsprechendem Umfang zu ändern.

4. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

5. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

6. Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, Beratungsstellenleiter und deren Mitarbeiter sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 8 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand gemäß § 11. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und unter der gleichen Anschrift wohnhaft sind, ist die Übersendung einer an beide Ehegatten gemeinsam gerichteten Einladung unter der gemeinsamen Wohnanschrift ausreichend. Eine Einladung kann auch in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen, wenn das Mitglied dem Verein hierfür sein Einverständnis gegeben und seine E-Mailadresse zur Verfügung gestellt hat.

3. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

4. Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist nur bezüglich bereits bestehender Tagesordnungspunkte möglich. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung. Durch Ergänzungen zur Tagesordnung dürfen Mitgliederrechte, vornehmlich das Recht zur sachgerechten Vorbereitung bezüglich Satzungsänderungen oder ähnlicher grundlegender Beschlussfassungen, nicht beschränkt werden.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, – unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung) und des § 41 BGB (Auflösung) – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, hierbei bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
 Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
 Genehmigung der Beitragsordnung
 Genehmigung des Haushaltsplans
 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
 Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
 Entlastung des Vorstandes
 Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 – Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern. Der Verein wird von seinem Vorsitzenden und jeweils mit einem seiner Stellvertreter gemeinsam vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.

4. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es für die Höhe der ihm zu zahlenden Vergütungen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

5. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
 Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
 Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
 Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung
 Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 12 – Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, hierbei bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.

§ 13 – Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,

b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört,
wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt,
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben. Wird die Geschäftsprüfung durch einen Prüfungsverband vorgenommen, darf dieser nicht von Personen geleitet werden, die dem Vorstand des Vereins angehört haben oder noch angehören oder in herausgehobener Stellung für den Verein tätig waren oder noch sind.

4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Eine elektronische Übersendung per E-Mail ist zulässig, wenn die Mitglieder dem Verein für die Kommunikation eine E-Mailadresse genannt haben.

5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederver-sammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne von § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 – Beratung der Mitglieder

1. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

2. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder

b) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen
und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes-
oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind oder

c) mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

3. Die Hilfeleistung i n Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der im Steuerberatungsgesetz (§ 8) enthaltenen Bestimmungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.

4. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 – Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verluste von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Dabei muss gemäß § 10 DVLStHV die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 € und eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens 200.000 € betragen und es ist eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung von bis zu 300 € zulässig. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Oberfinanzdirektion.

3. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt nach den allgemeinen Regeln des BGB in drei Jahren vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids.

§ 16 – Auflösung des Vereins, Liquidation

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, hierbei bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Vertreter Liquidatoren. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

4. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Waghäusel.

§ 18 – Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.04.2017 geändert.