Informationen zur Mitgliedschaft

Informationen zur Mitgliedschaft im
Lohnsteuerhilfeverein Baden e.V.

Sitz: 68753 Waghäusel – Amtsgericht Mannheim VR 332372
Hauptgeschäftsstelle: Gartenstr. 89, 68753 Waghäusel, Tel.: 07254-7799155
E-Mail: anke.kern@lohnsteuerhilfe-baden.de, Internet: www.lohnsteuerhilfe-baden.de

Der Verein beschränkt sich ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder.
Hilfe darf geleistet werden für Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Pensionäre, Auszubildende, Studenten, Unterhaltsempfänger und Arbeitslose, wenn die Mitglieder ausschließlich folgende Einkünfte beziehen:
– Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Lohn und Gehalt, Abfindungen und Entschädigungen)
– Einkünfte aus Renten, Versorgungsbezügen oder sonstigen Altersbezügen
– Unterhaltsleistungen
– Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld
– Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26 (Übungsleiterfreibetrag), 26a, 26b oder 72 EStG (Betrieb von Photovoltaikanlagen) in voller Höhe steuerfrei sind

oder zusätzlich noch folgende Einkünfte vorliegen:
– Einkünfte aus Kapitalvermögen
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

wenn die Einnahmen aus den drei letztgenannten Einkunftsarten insgesamt jährlich nicht mehr als 18.000 Euro bei Ledigen bzw. 36.000 Euro im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten übersteigen. Sofern Kapitalerträge im Veranlagungsverfahren nicht erklärt werden bzw. erklärt werden müssen und es demzufolge beim Steuerabzug durch die Abgeltungssteuer verbleibt, bleiben diese Einnahmen in Bezug auf die Begrenzung der Beratungsbefugnis unberücksichtigt.

Es dürfen keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG in voller Höhe steuerfrei.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterschrift der Beitrittserklärung zum Verein. Treten Ehepaare bei, ist die Unterschrift beider Ehepartner auf der Beitrittserklärung erforderlich.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach einer Beitragsordnung, die in den Beratungsstellen und auf der Website eingesehen werden kann. Der Mitgliedsbeitrag ist kein Leistungsentgelt für die Hilfe des Vereins in Steuersachen. Der Beitrag ist auch für Kalenderjahre zu bezahlen, in denen keine Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden.
Die Mitglieder sollen bei ihren eigenen steuerlichen Belangen zur Erfüllung des Vereinszwecks mitwirken. Insbesondere sollen sie ihre steuerlichen Unterlagen ordnen und vorbereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin bemühen und Rückfragen des Vereins zügig erledigen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gem. § 5 (2) der Satzung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie erfolgt durch eine schriftliche an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung, die spätestens am 30. November zugegangen sein muss. Falls bei Ehepaaren beide kündigen möchten, muss die Austrittserklärung von beiden Ehegatten unterzeichnet sein.

Stand: 01/2023